Dem Urteil des Sozialgerichts Kassel (S 7 AS 633/15) folgte auch das Hessische Landessozialgericht (L 6 AS 581/18). Die Kosten für die private Haftpflichtversicherung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Selbst wenn eine solche mietvertragliche Regelung möglicherweise ungültig sei, hätte das Jobcenter den Betroffenen entsprechend beraten müssen, um entsprechende Zahlungen durch den Betroffenen zu verhindern.

Das bedeutet: Ist im Mietvertrag eines Beziehers von Bürgergeld eine private Haftpflichtversicherung gefordert, ist das Jobcenter verpflichtet, die Beiträge zu dieser Versicherung als Teil der Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Bürgergeld Haftpflichtversicherung