E-Roller / E-Scooter Haftpflichtversicherung

Versicherungspflicht für E-Scooter

  • Für E-Scooter besteht Versicherungspflicht. Ohne Versicherungsschutz ist es nicht erlaubt, mit elektrischen Stehrollern öffentliche Straßen zu befahren. Die Allianz versichert Ihr elektrisches Kleinstfahrzeug (eKF)mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
  • Zur Gruppe der elektrischen Kleinstfahrzeuge zählen E-Scooter. Sie sind maximal 70 cm breit, bis 140 cm hoch und bis 200 cm lang. Ihr Gewicht darf 55 kg nicht überschreiten. Außerdem müssen sie eine Lenk- oder Haltestange aufweisen und über einen elektrischen Antrieb verfügen. 
  • Basis für den Versicherungsschutz ist die Haftpflichtversicherung. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und leistet Schadenersatz, wenn durch Sie als Fahrer dritte Personen oder fremde Gegenstände zu Schaden kommen. 
  • Die E-Scooter Versicherung beginnt wie die Mofa- und Mopedversicherung im März. Die Laufzeit beträgt zwölf Monate

Vereinshaftpflichtversicherung

Die Vereinshaftpflichtversicherung bietet Schutz bei Ansprüchen aus Schäden, die bei Vereinsveranstaltungen entstehen: z.B. verletzt sich ein Vereinsmitglied an einem schadhaften Turngerät

Jagdhaftpflichtversicherung

In Deutschland ist die Jagdhaftpflichtversicherung eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung nach §17 BjagdG. Jeder Jäger, der seinen Jagdschein lösen möchte, muss bei der Jagdbehörde entsprechenden Versicherungsschutz vorweisen. Denn rund um die Jagd kann viel passieren: Zum Beispiel, wenn Sie durch den Gebrauch Ihrer Schusswaffe jemanden verletzen, Ihr Jagdhund einen Verkehrsunfall verursacht oder ein anderes Tier verletzt oder ein baufälliger Hochsitz einstürzt. Die Jagdhaftpflichtversicherung ersetzt den Schaden, den Sie anderen in Ihrer Tätigkeit als Jäger zufügen. Mehr unter www.jagdhaftpflichtbiz.de und www.jagdhaftpflichtversicherung.online.

Schaustellerhaftpflichtversicherung

Aufgrund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Versicherungspflicht

(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherungzur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Versicherungspflichtig sind:1.Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,2.Schießgeschäfte,3.Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,4.Zirkusse,5.Schaustellungen von gefährlichen Tieren,6.Reitbetriebe.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,2.in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.

§ 2 Vorzeigen der Versicherungsunterlagen

(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,2.entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

§ 4 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

mehr unter www.schaustellerhaftpflichtversicherung.de

Privathaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist unverzichtbar! Denn wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist gesetzlich verpflichtet, Ersatz zu leisten. Und das unbegrenzt und ggf. ein Leben lang! Die Privathaftpflichtversicherung schützt Sie und alle mitversicherten Personen vor den möglichen finanziellen Folgen. Sie begleicht berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen für Sie ab. Schadenbeispiele: in einem Antiquitätengeschäft wird versehentlich eine kostbare Vase umgestoßen.Ein Fußgänger überquert unbedacht eine Straße und verursacht einen Verkehrsunfall. Ein unsicherer Skifahrer „überfährt“ einen anderen Skifahrer und verletzt diesen.

Zu einem unverbindliches Angebot gelangen Sie hier.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Als Tierhalter haften Sie für alle Schäden die durch Ihr Tier verursacht werden unbegrenzt und ein Leben lang – auch ohne eigenes Verschulden. Die Stiftung Warentest sagt: „Ohne Schutz kann ein größerer Schaden für den Besitzer leicht den finanziellen Ruin bedeuten.“ Mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung sind Sie vor Schadenersatzforderungen sicher. Typische Beispiele für die Tierhalterhaftpflichtversicherung sind die Pferdehalterhaftpflichtversicherung und die Hundehalterhaftpflichtversicherung. Die Hundehalterhaftpflichtversicherung ist in einigen Bundesländern sogar eine Pflichtversicherung, z.B. In Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. (Stand 2020).

Luftfahrthaftpflichtversicherung

Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung für Piloten und all diejenigen, die ein Fluggerät besitzen. Und das aus gutem Grund. Denn gerade das Fliegen ist ein Sport und eine Leidenschaft die, im Falle eines Unfalles, hohe Kosten verursachen kann. Dabei ist es erst einmal egal, um was für ein Luftfahrtgerät es sich handelt. Ob man nun mit einem Segelflugzeug, einer Propellermaschine oder einem Heißluftballon in den Himmel steigt, wenn man unkontrolliert aus diesem herabkommt, verursacht das in der Regel eine hohe Schäden. Und für diese Schäden haftet der Pilot oder eben der Betreiber/Eigner des Luftfahrtgerätes.

Skipperhaftpflichtversicherung

Versichert über die Skipperhaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Charterer und Führer einer Yacht.

Haftpflichtversicherung für Dauercamper

Immer wieder kommt es zu Haftpflichtschäden auf Campingplätzen durch Wohnanhänger oder Mobilheime von Dauercampern. Nicht immer kommt für den entstandenen Folgeschaden bei Campingnachbarn oder Campingplatzeinrichtungen die private Haftpflichtversicherung dafür auf (sofern diese überhaupt vorhanden ist).

Stellen Sie sich einmal die Situation vor, Ihr Wohnwagen oder Mobilheim geht in Flammen auf und durch dieses Feuer werden auch die Wohnwagen und Vorzelte Ihrer umliegenden Nachbarn beschädigt bzw. zerstört! Die Schadenersatzforderungen werden vermutlich enorm.

Um bestehende Deckungslücken von Dauercampern so gering wie möglich zu halten, gibt für nicht zugelassene Wohnwagen und Mobilheime eine spezielle Haftpflicht-Versicherung.

Achtung: Diese ersetzt keine notwendige private Haftpflichtversicherung!

Veranstalterhaftpflichtversicherung/Veranstaltungshaftpflichtversicherung

versichert sind: Mietsachschäden an gemieteten Gebäuden (auch durch Besucher)

Personen- und Sachschäden

Flurschäden auf dem Veranstaltungsgelände bei Open-Air-Veranstaltungen

Umweltschäden z.B. durch defektes Dieselaggregat

Es gibt kurzfristige Verträge und Jahresverträge für die Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Diensthaftpflichtversicherung

Jede private Haftpflichtversicherung bietet einen passiven Rechtsschutz!

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Was ist eine Forderungsausfalldeckung in der Haftpflichtversicherung:

Dieser Baustein einer Haftpflichtversicherung kommt dann für ein selbst erlittenen Schaden auf, wenn der Schädiger keine Haftpflichtversicherung hat und vermögenslos ist.

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