Demenz in der Haftpflichtversicherung: Personen, die an Demenz leiden sind u.U. dem Gesetz nach deliktunfähig nach § 827 BGB und können dementsprechend nicht haftbar gemacht werden.

Dementsprechend sollte die private Haftpflichtversicherung den Passus „deliktunfähige Personen“ beeinhalten.

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Ist der Versicherungsnehmer (VN) selber an Demenz erkrankt, ergibt sich aus der Deliktunfähigkeit kein Sonderkündigungsrecht. Im Schadenfall konzentriert sich der Versicherer darauf, die Ansprüche des Geschädigten wg. Deliktunfähigkeit des VN abzuwehren.

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